Andererseits deutet die Ausschüttung der Dividende daraufhin, dass eben gerade keine Existenzbedrohung vorliegt, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass keine Dividenden ausgeschüttet werden können. Dass die Rückzahlung der gesamten Härtefallgelder zu einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin führen könnte, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn diese hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten, indem sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen hat.