Härtefallmassnahmen erhalten demnach nur jene Unternehmen, deren Existenz überhaupt erst bedroht ist. Mit dem Verbot der Dividendenausschüttung soll der Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, verhindert werden. Im vorliegenden Fall fehlt durch die Ausschüttung der Dividende einerseits nachträglich eine Voraussetzung für den Erhalt der Härtefallgelder. Andererseits deutet die Ausschüttung der Dividende daraufhin, dass eben gerade keine Existenzbedrohung vorliegt, da in einem solchen Fall davon auszugehen ist, dass keine Dividenden ausgeschüttet werden können.