Wenn man davon ausgehe, dass es der Beschwerdeführerin ohne Existenzgefährdung möglich gewesen sei, den Betrag von Fr. 35'000.– an Dividende auszuschütten, so sei aufgrund der eingereichten Abschlüsse festzustellen, dass natürlich die Rückerstattung der gesamten Härtefallleistung dem Zweck dieser Leistung zuwiderlaufen würde.