Die Beschwerdeführerin stellt den Alternativantrag, es sei "nur" ein Betrag von Fr. 35'000.– seitens der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Es sei unverständlich, dass die Rückzahlung der Dividende an die Beschwerdeführerin den Verstoss gegen das Dividendenausschüttungsverbot nicht wiedergutzumachen vermöge, wenn die Vorinstanz richtigerweise selber ausführe, dass die Härtefallleistungen die Existenz der Unternehmungen sichern sollen.