Insgesamt überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts, insbesondere, da aus dem Gesetz wie auch dem Antragsformular eindeutig hervorgeht, dass das Verbot der Dividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie in den darauffolgenden drei Jahren nach Erhalt der Härtefallmassnahmen eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Härtefallgelder ist. Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass die bezogenen Härtefallleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine Dividendenausschüttung innerhalb dieser Dreijahresfrist erfolgt. 3. 3.1