Die Rückforderung ist logische Konsequenz des Nichteinhaltes einer gesetzlichen Voraussetzung, dies ist aber nicht zwingend im Antragsformular anzubringen. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises ändert nichts an der Tatsache, dass das Verbot der Dividendenausschüttung eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallgeldern darstellt. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin im Antrag explizit auf das Dividendenausschüttungsverbot hingewiesen (vgl. Antrag Nr. 202038 vom 15. Februar 2021).