6 von 9 hätte, wenn sie die geforderte Bestätigung über eine nicht erfolgte Dividendenausschüttung nicht abgegeben hätte. Insbesondere werde im Antragsformular Nr. 202038 auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestätigung, dass keine Dividende ausbezahlt werde, um eine auflösende Bedingung handle mit der Konsequenz, dass die Härtefallleistungen ganz oder teilweise zurückzubezahlen seien. Die Konsequenzen – also die Rückforderung der Härtefallleistungen – eines Verstosses gegen das Dividendenausschüttungsverbot seien weder im Gesetz noch im Antrag aufgezeigt worden.