Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im Antragsformular Nr. 202038 der ausdrückliche Hinweis, dass kein Anspruch auf Unterstützung bestehe, wenn der Verzicht auf eine Dividendenausschüttung während drei Jahren nicht bestätigt werde, fehle. Demnach seien die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung falsch, wonach die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen erhalten