gentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a. Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härtefallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Dividendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen). 2.4.2