12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz eine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten Unternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selber die in der Covid-Härtefallverordnung ausgeführten Bedingungen erfüllen. Eine Beteiligung des Bundes setzt unter anderem voraus, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es im Geschäftsjahr, in welchem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Ei-