Diese Regelungen betreffen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes oder bestehenden Gewinnvortrags und wurden durch den Kanton Aargau überprüft (Merkblatt "Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Epidemie; Vorgehen nach Erhalt der Leistungen" vom 14. Dezember [Stand: 19. Mai 2022], S. 2). Das Bundesrecht hält in Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz eine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten Unternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selber die in der Covid-Härtefallverordnung ausgeführten Bedingungen erfüllen.