Nachdem die Beschwerdeführerin mit Datum vom 15. Dezember 2022 (Beschluss durch Gesellschafterversammlung) die Auszahlung von Fr. 35'000.– beschlossen und vollzogen hat (Fälligkeitsdatum: 20. Dezember 2022), hat sie gegen das Verbot der Dividendenausschüttung innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Härtefallleistungen verstossen. Im Jahr 2022 hätten noch keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen.