Die am 15. Dezember 2022 beschlossene Auszahlung von Fr. 35'000.– an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau ist damit als Dividende in obigem Sinn zu werten. Die Tatsache, dass diese nicht wussten, dass es sich dabei um eine Dividende handelt, kann nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Es hätte in ihrer Pflicht gestanden, abzuklären, ob sie mit ihrem Vorgehen gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt von Härtefallgeldern verstossen. Die Beratung ihrer Treuhänderin ist ihnen anzurechnen. 2.3.3