Das Ausschüttungsverbot dient dazu, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, zu verhindern. Entsprechend muss auch nicht belegt sein, dass die Auszahlung der Dividende tatsächlich zu einer Gefährdung der Existenz des Unternehmens geführt hat, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt.