Mit Schreiben vom 11. April 2023 gewährte das AWA dem Unternehmen das rechtliche Gehör und forderte es auf, zur beabsichtigten Rückforderung der ausbezahlten Härtefallleistung infolge Dividendenausschüttung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, der Geschäftsführer und seine Ehefrau hätten nicht gewusst, um was es sich bei einer Dividende handeln würde. Infolge eines beabsichtigten Liegenschaftskaufes seien der Geschäftsführer und seine Ehefrau auf zusätzliches Kapital angewiesen gewesen. Das Ehepaar hätte zunächst ein Darlehen vom Unternehmen erhalten sollen.