Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformulars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt der Härtefallunterstützung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass wenn die Voraussetzung des Dividendenausschüttungsverbots nicht vorliegt, kein Anspruch mehr auf die Härtefallgelder besteht und somit eine Rückforderung erfolgen muss. 2.3.2