Aufgrund der dargelegten Ausführungen ist somit eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen vorhanden und das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformulars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt der Härtefallunterstützung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt.