Auf den Gesuchsformularen, welche von allen gesuchstellenden Unternehmen in Selbstdeklaration bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden mussten, wird diese Bestätigung des Dividendenausschüttungsverbots von den Unternehmen eingeholt. Es ist in den Gesuchsformularen ausdrücklich ersichtlich, dass bei Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt dieses Beitrags oder bis zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen diesen gewährten Beitrag an den Kanton freiwillig zurückbezahlt, keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet