In Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes wird festgehalten, dass die Verwendung der gewährten Mittel eingeschränkt ist und dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverord- nung stützt sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020.