Gemäss §§ 7b Abs. 1 SonderV-20-2 werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unternehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen) mit Sitz im Kanton Aargau die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) erfüllen. In der kantonalen Notverordnung (SonderV 20-2) wird mithin direkt auf die Co- vid-19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung verwiesen. In Art. 6 lit.