Entsprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Voraussetzungen des Bundesrechts gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung ausgerichtet (vgl. Zweckartikel § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2). Gemäss §§ 7b Abs. 1 SonderV-20-2 werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unternehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen) mit Sitz im Kanton Aargau die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) erfüllen.