Die gewährte Härtefallmassnahme (Fixkostenbeiträge) hat ihre Voraussetzungen in der (mittlerweile ausser Kraft getretenen) SonderV 20-2. Bei der Härtefallmassnahme (Gesuch Nr. 202038) handelt es sich um Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen gemäss § 7b SonderV 20-2. Diese kantonale Verordnung bezweckte, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden. Entsprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Voraussetzungen des Bundesrechts gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung ausgerichtet (vgl. Zweckartikel § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g