Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwal- tungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin eine Regelung im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht für den Widerruf von Verfügungen. Die Anforderungen an eine gesetzliche Normstufe sind somit erfüllt. 2.3 2.3.1