2 von 9 rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen).