Gegen die Verfügung des AWA vom 12. Juni 2023 erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch B._____, Rechtsanwalt, R._____, mit Eingabe vom 13. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 12.06.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung des AWA vom 22.03.2021 nicht zu widerrufen. 3. Es sei auf die Rückforderung der Härtefallleistungen im Umfang von Fr. 76'471.00 zu verzichten / davon abzusehen. 4. Es sei 'nur' ein Betrag von Fr. 35'000.00 seitens der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."