Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ GmbH im Jahr 2022 eine Dividende in der Höhe von Fr. 35'000.– ausgeschüttet habe. Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und die Arbeitsplätze zu erhalten. Aus diesem Grund dürften im Jahr der Beitragsgewährung und während drei Jahren nach Gewährung oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe, Dividenden nicht beschlossen und auch nicht ausgeschüttet werden. C.