PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 5. Juni 2024 Versand: 11. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000677 A._____ GmbH, Q._____; Beschwerde vom 13. Juli 2023 gegen die Verfügung des Departe- ments Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 12. Juni 2023 betref- fend Rückforderung von Finanzhilfen gemäss der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2); Abweisung Sachverhalt A. Die A._____ GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bezweckt den Betrieb eines Speiserestaurants und von Hotels. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften er- richten, sich an anderen Unternehmen beteiligen und alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen oder geeig- net sind, ihn zu fördern. Die A._____ GmbH ist seit dem C im Handelsregister eingetragen. Am 15. Februar 2021 stellte die A._____ GmbH beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (fortan: DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: AWA), ein Gesuch um Ausrichtung von COVID- 19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens. Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 22. März 2021 wurden der A._____ GmbH in Gutheis- sung dieses Gesuchs Fixkostenbeiträge für behördlich geschlossene Unternehmen gemäss dem da- mals geltenden § 7b der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 gewährt. Gestützt auf diese Verfügung wurden der A._____ GmbH für den Zeitraum vom 28. Februar 2021 bis 30. Mai 2021 in vier Tranchen Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 76'471.– ausgerichtet (1. Tranche: Fr. 30'400.–, ausbezahlt am 22. März 2021; 2. Tranche: Fr. 10'621.–, ausbezahlt am 16. April 2021; 3. Tranche: Fr. 14'161.–, ausbezahlt am 4. Mai 2021; 4. Tranche: 21'289.–, ausbe- zahlt am 12. Juli 2021). B. Mit Verfügung des AWA vom 12. Juni 2023 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 22. März 2021 widerrufen und aufgehoben. Die A._____ GmbH wurde verpflichtet, die ihr ausgerich- teten Fixkostenbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 76'471.– innert 30 Tagen nach Rechnungsstel- lung an den Kanton Aargau zurückzubezahlen. Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ GmbH im Jahr 2022 eine Dividende in der Höhe von Fr. 35'000.– ausgeschüttet habe. Sinn und Zweck der Härtefallmassnah- men sei es, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und die Arbeitsplätze zu erhalten. Aus diesem Grund dürften im Jahr der Beitragsgewährung und während drei Jahren nach Gewäh- rung oder bis zur vollständigen Rückzahlung der Hilfe, Dividenden nicht beschlossen und auch nicht ausgeschüttet werden. C. Gegen die Verfügung des AWA vom 12. Juni 2023 erhob die A._____ GmbH (fortan: Beschwerde- führerin), vertreten durch B._____, Rechtsanwalt, R._____, mit Eingabe vom 13. Juli 2023 fristge- recht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 12.06.2023 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung des AWA vom 22.03.2021 nicht zu widerrufen. 3. Es sei auf die Rückforderung der Härtefallleistungen im Umfang von Fr. 76'471.00 zu verzichten / davon abzusehen. 4. Es sei 'nur' ein Betrag von Fr. 35'000.00 seitens der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. (…) Erwägungen 1. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann der Regierungsrat die Entscheid- kompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren. Solche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen. Er hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversiche- rungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfü- gungen des AWA hat er nicht delegiert. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz zum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat liegt. 2. 2.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA mit Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnete Wi- derruf der Verfügung vom 22. März 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 202038, Fixkostenbeiträge we- gen behördlich angeordneter Schliessung gemäss § 7b der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie [SonderV 20-2] vom 15. April 2020) recht- mässig war. 2.2 Der Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ur- sprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von An- fang an mit einem Rechtsfehler behaftet, nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Verände- 2 von 9 rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprüngli- chen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen). Weder die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Co- vid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) des Bundes vom 25. November 2020 (in der Fas- sung vom 14. Januar 2021) noch die kantonale SonderV 20-2 (in der Fassung vom 14. Januar 2021) sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für erlassene Verfügungen vor. Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernis- sen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder auf- gehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechts- sicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwal- tungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vor- behalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin eine Regelung im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht für den Widerruf von Verfügungen. Die Anforderungen an eine gesetzliche Normstufe sind somit er- füllt. 2.3 2.3.1 Erste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechts- lage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 22. März 2021 (Gesuch Nr. 202038) gestützt auf § 7b SonderV 20-2 Fixkostenbeiträge wegen behördlich angeordneter Schliessung zugesprochen und diese in der Folge in der Gesamthöhe von Fr. 76'471.– ausgerichtet worden sind. Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt der Gesuchsbe- urteilung sämtliche Anforderungskriterien. Die gewährte Härtefallmassnahme (Fixkostenbeiträge) hat ihre Voraussetzungen in der (mittlerweile ausser Kraft getretenen) SonderV 20-2. Bei der Härtefallmassnahme (Gesuch Nr. 202038) handelt es sich um Fixkostenbeiträge bei behördlich angeordneten Betriebsschliessungen gemäss § 7b Son- derV 20-2. Diese kantonale Verordnung bezweckte, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden. Ent- sprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Vorausset- zungen des Bundesrechts gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung ausgerichtet (vgl. Zweckartikel § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2). Gemäss §§ 7b Abs. 1 SonderV-20-2 werden Fixkos- tenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unter- nehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen) mit Sitz im Kanton Aargau die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) erfüllen. In der kantonalen Notverordnung (SonderV 20-2) wird mithin direkt auf die Co- vid-19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung verwiesen. In Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes wird festgehalten, dass die Verwendung der gewähr- ten Mittel eingeschränkt ist und dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei da- rauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantie- men beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverord- nung stützt sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020. Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art. 12 Abs. 1 ter hält fest, 3 von 9 dass die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgen- den Jahre keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Die Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung, indem sie eine Bestätigungspflicht des Unternehmens einführt. Auf den Gesuchsformularen, welche von allen gesuchstellenden Unternehmen in Selbstdeklaration bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden mussten, wird diese Bestätigung des Dividendenausschüttungsverbots von den Unternehmen eingeholt. Es ist in den Gesuchsformularen ausdrücklich ersichtlich, dass bei Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt die- ses Beitrags oder bis zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen diesen gewährten Beitrag an den Kanton freiwillig zurückbezahlt, keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese Vorgabe betreffend Verbot der Dividendenausschüttung, indem sie ein "Häkchen" an entsprechender Stelle setzte. Aufgrund der dargelegten Ausführungen ist somit eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen vorhanden und das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformu- lars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Divi- dendenausschüttungen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt der Härtefallunterstützung eine Anspruchsvorausset- zung darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass wenn die Voraussetzung des Dividendenausschüt- tungsverbots nicht vorliegt, kein Anspruch mehr auf die Härtefallgelder besteht und somit eine Rück- forderung erfolgen muss. 2.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Datum vom 22. März 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 202038) ein Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 30'400.– ausgerichtet. Gestützt auf dasselbe Gesuch folg- ten weitere Fixkostenbeiträge in der Höhe von Fr. 10'621.– (zweite Tranche), Fr. 14'161.– (dritte Tranche) und Fr. 21'289.– (vierte Tranche). Gesamthaft wurden der Beschwerdeführerin folglich Fr. 76'471.– ausgerichtet. Vom Bund erhielt das AWA die Meldung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 eine Dividende in der Höhe von Fr. 35'000.– (Datum der Gesellschafterversammlung: 15. Dezember 2022, Bu- chungsdatum: 23. Dezember 2022, Fälligkeitsdatum: 20. Dezember 2022) ausgeschüttet habe. Mit Schreiben vom 11. April 2023 gewährte das AWA dem Unternehmen das rechtliche Gehör und forderte es auf, zur beabsichtigten Rückforderung der ausbezahlten Härtefallleistung infolge Dividen- denausschüttung Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte im We- sentlichen vor, der Geschäftsführer und seine Ehefrau hätten nicht gewusst, um was es sich bei ei- ner Dividende handeln würde. Infolge eines beabsichtigten Liegenschaftskaufes seien der Geschäftsführer und seine Ehefrau auf zusätzliches Kapital angewiesen gewesen. Das Ehepaar hätte zunächst ein Darlehen vom Unternehmen erhalten sollen. Die neue Treuhänderin des Unter- nehmens habe vorgeschlagen, dass das Unternehmen stattdessen eine Dividende in der Höhe des Fehlbetrages für den Liegenschaftskauf ausschütten solle. Das Ehepaar sei sich nicht bewusst ge- wesen, dass eine Dividendenausschüttung zu diesem Zeitpunkt, aufgrund des Erhalts von Härtefall- leistungen, nicht erlaubt gewesen sei. Es handle sich bei der ganzen Sache um ein unglückliches Missverständnis. Die A._____ GmbH habe keine Dividende ausrichten wollen. Es sei daher von ei- ner Rückforderung abzusehen, das Darlehen [recte: die Dividende] von Fr. 35'000.– könne ohne wei- teres an die A._____ GmbH zurückbezahlt werden. Angesichts des Geschilderten sei eine Rückfor- derung der Härtefallleistung völlig unverhältnismässig. 4 von 9 Der Begriff der Dividendenausschüttung ist weit auszulegen. Gemäss dem Merkblatt zum Ausschüt- tungsverbot des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM1) umfasst es alle gesellschaftlichen Vor- gänge, welche die Aktiven vermindern beziehungsweise die Passiven der Gesellschaft erhöhen. Das Ausschüttungsverbot dient dazu, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indi- rekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, zu verhindern. Entsprechend muss auch nicht belegt sein, dass die Auszahlung der Dividende tatsäch- lich zu einer Gefährdung der Existenz des Unternehmens geführt hat, wie dies die Beschwerdeführe- rin in ihrer Beschwerde vorbringt. Das Dividendenausschüttungsverbot umfasst auch die Ausschüttung von Tantiemen, den Verkauf von Aktiven oder Aktien unter dem Marktpreis sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen und Darlehen. Darlehen an die Muttergesellschaft, Schwestergesellschaften, Aktionäre, und so weiter, sind auch dann nicht erlaubt, wenn sie marktmässig entschädigt werden. Die am 15. Dezember 2022 beschlossene Auszahlung von Fr. 35'000.– an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau ist damit als Dividende in obigem Sinn zu werten. Die Tatsa- che, dass diese nicht wussten, dass es sich dabei um eine Dividende handelt, kann nicht zu ihren Gunsten gewertet werden. Es hätte in ihrer Pflicht gestanden, abzuklären, ob sie mit ihrem Vorgehen gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Erhalt von Härtefallgeldern verstossen. Die Beratung ihrer Treuhänderin ist ihnen anzurechnen. 2.3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Datum vom 15. Dezember 2022 (Beschluss durch Gesell- schafterversammlung) die Auszahlung von Fr. 35'000.– beschlossen und vollzogen hat (Fälligkeits- datum: 20. Dezember 2022), hat sie gegen das Verbot der Dividendenausschüttung innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Härtefallleistungen verstossen. Im Jahr 2022 hätten noch keine Dividen- den ausgeschüttet werden dürfen. Die ursprüngliche Verfügung des AWA vom 22. März 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 202038) ent- spricht nachträglich nicht mehr der Rechtslage, da die Beschwerdeführerin nachträglich gegen die gesetzlichen Voraussetzungen verstossen hat. Die erste Voraussetzung des Widerrufs ist damit er- füllt. 2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dasjenige an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz überwiegt. 2.4.1 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1224; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 I 69 E. 2.3; BGE 121 II 273 E. 1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/29 E. 4.4 und 8 ff.). Das Gesetz kann die Kriterien für die Widerrufbarkeit von Verfügungen ausdrücklich regeln. Dies kann im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im jeweiligen Spezialgesetz der Fall sein. 1 Das Merkblatt wurde zur Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Co- vid-19-Verordnung Printmedien) vom 20. Mai 2020 herausgegeben. Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen infolge der Covid-Pandemie, stützt sich ebenfalls auf das Covid-19-Gesetz und enthält ein Dividendenausschüt- tungsverbot (Art. 14 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und Art. 3 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Printmedien). 5 von 9 Liegt keine gesetzliche Regelung vor, muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beur- teilt werden (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1), das heisst, es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Die Gewichtung und Abwägung der Interessen haben unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erfolgen. Faktoren, welche die Gewichtung beeinflussen, sind etwa die besondere Intensität der betroffenen privaten beziehungsweise öffentlichen Interessen; der Zeitablauf, nament- lich der Umstand, ob der Verfügungsadressat von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch ge- macht hat oder nicht; oder der Inhalt der Verfügung, insbesondere deren begünstigende beziehungs- weise belastende Natur (vgl. ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, § 10 N 223). In der Praxis existieren verschiedene Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügun- gen, wobei auch in diesen Fällen die Unwiderrufbarkeit nicht absolut gilt, sondern sie bloss das häu- fige Ergebnis der im Einzelfall stets vorzunehmenden Interessenabwägung darstellt (vgl. dazu aus- führlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1231 f.). Für das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht vorliegend insbeson- dere die Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, sowie das öf- fentliche Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft. Die staatlich finanzierten Härtefallmassnah- men hatten primär zum Ziel, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und damit Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20, vom 11. März 2022, S. 10). Die aussergewöhnliche Pandemielage erforderte innert kürzester Zeit eine allgemeinverbindliche und generell-abstrakte Verordnungsgrundlage zu schaffen, welche es den von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichte, entsprechende Härtefallleistungen zu beziehen. Die Gesuchseingabe und Antragstellung waren elektronisch und on- line möglich. Die Unternehmen, welche Härtefallgelder beantragten, mussten im Gesuchsformular gegenüber dem Kanton mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrages keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten. Diese Regelungen betreffen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes oder bestehenden Ge- winnvortrags und wurden durch den Kanton Aargau überprüft (Merkblatt "Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Epidemie; Vorgehen nach Erhalt der Leistungen" vom 14. Dezember [Stand: 19. Mai 2022], S. 2). Das Bundesrecht hält in Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz eine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten Unternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selber die in der Covid-Härtefallverordnung ausgeführten Bedingungen erfüllen. Eine Beteiligung des Bundes setzt unter anderem voraus, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es im Geschäftsjahr, in welchem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantie- men beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Ei- gentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a. Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härte- fallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Divi- dendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen). 2.4.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass im Antragsformular Nr. 202038 der ausdrückliche Hinweis, dass kein Anspruch auf Unterstützung bestehe, wenn der Verzicht auf eine Dividendenaus- schüttung während drei Jahren nicht bestätigt werde, fehle. Demnach seien die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung falsch, wonach die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen erhalten 6 von 9 hätte, wenn sie die geforderte Bestätigung über eine nicht erfolgte Dividendenausschüttung nicht ab- gegeben hätte. Insbesondere werde im Antragsformular Nr. 202038 auch nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestätigung, dass keine Dividende ausbezahlt werde, um eine auflösende Be- dingung handle mit der Konsequenz, dass die Härtefallleistungen ganz oder teilweise zurückzube- zahlen seien. Die Konsequenzen – also die Rückforderung der Härtefallleistungen – eines Verstos- ses gegen das Dividendenausschüttungsverbot seien weder im Gesetz noch im Antrag aufgezeigt worden. Die Antragsformulare wurden im Laufe der Pandemie angepasst. So enthielten spätere Antragsfor- mulare den Hinweis "Bei unvollständigen oder falschen Angaben können die geleisteten Härtefall- massnahmen zurückgefordert werden." Dieser Hinweis war im Antragsformular der Beschwerdefüh- rerin noch nicht enthalten. Der in späteren Formularen eingefügte Hinweis verdeutlicht die Konsequenz eines Nichteinhaltens der Voraussetzungen, die das Gesetz für den Erhalt einer Härte- fallmassnahme vorsieht. Die Rückforderung ist logische Konsequenz des Nichteinhaltes einer ge- setzlichen Voraussetzung, dies ist aber nicht zwingend im Antragsformular anzubringen. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises ändert nichts an der Tatsache, dass das Verbot der Dividenden- ausschüttung eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallgeldern dar- stellt. Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin im Antrag explizit auf das Dividendenausschüt- tungsverbot hingewiesen (vgl. Antrag Nr. 202038 vom 15. Februar 2021). Insgesamt überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse an der Anwendung des objektiven Rechts, insbesondere, da aus dem Gesetz wie auch dem Antragsformular eindeutig hervorgeht, dass das Verbot der Dividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie in den darauffolgenden drei Jahren nach Erhalt der Härtefallmassnahmen eine zwin- gende Voraussetzung für den Erhalt der Härtefallgelder ist. Die Beschwerdeführerin musste folglich damit rechnen, dass die bezogenen Härtefallleistungen zurückzuzahlen sind, wenn eine Dividenden- ausschüttung innerhalb dieser Dreijahresfrist erfolgt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Alternativantrag, es sei "nur" ein Betrag von Fr. 35'000.– seitens der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Es sei unverständlich, dass die Rückzahlung der Dividende an die Beschwerdeführerin den Verstoss gegen das Dividendenausschüttungsverbot nicht wiedergutzumachen vermöge, wenn die Vorinstanz richtigerweise selber ausführe, dass die Härtefallleistungen die Existenz der Unternehmungen si- chern sollen. Wenn man davon ausgehe, dass es der Beschwerdeführerin ohne Existenzgefährdung möglich ge- wesen sei, den Betrag von Fr. 35'000.– an Dividende auszuschütten, so sei aufgrund der eingereich- ten Abschlüsse festzustellen, dass natürlich die Rückerstattung der gesamten Härtefallleistung dem Zweck dieser Leistung zuwiderlaufen würde. Auch sei es so, dass mit Protokoll vom 2. Juli 2023 der Gesellschafterversammlung vom 2. Juli 2023 in Ziffer 3 die Beschlussfassung vom 15. Dezember 2022 über die Verwendung des Bilanzgewinns der Beschwerdeführerin annulliert worden sei. Die frühere Treuhandfirma habe irrtümlicherweise die Härtefallleistungen beim Personalaufwand aufgeführt, anstatt diese wie üblich in der Erfolgsrechnung korrekterweise unter "ausserordentlichem Aufwand" auszuweisen. Es sei festgestellt, dass sich der definitive Geschäftsgewinn für das Jahr 2021 auf ccc belaufe und Fr. 10'000.– den gesetzlichen Re- serven zugeführt und bbb auf die neue Rechnung übertragen werde. Es sei zu keiner Auszahlung von Dividenden gekommen, dies sei dem AWA bereits am 12. April 2023 telefonisch mitgeteilt wor- den. 7 von 9 3.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz und auch die Beschwerdeführerin korrekt darlegen, haben die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen pri- mär zum Ziel, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und damit Arbeitsplätze zu erhal- ten. Von einer Existenzbedrohung wird ausgegangen, wenn die im Gesetz aufgeführten Vorausset- zungen für den Erhalt von Härtefallgeldern erfüllt sind. Härtefallmassnahmen erhalten demnach nur jene Unternehmen, deren Existenz überhaupt erst bedroht ist. Mit dem Verbot der Dividendenaus- schüttung soll der Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfrem- dung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, verhindert werden. Im vorliegenden Fall fehlt durch die Ausschüttung der Dividende einerseits nachträglich eine Vorausset- zung für den Erhalt der Härtefallgelder. Andererseits deutet die Ausschüttung der Dividende darauf- hin, dass eben gerade keine Existenzbedrohung vorliegt, da in einem solchen Fall davon auszuge- hen ist, dass keine Dividenden ausgeschüttet werden können. Dass die Rückzahlung der gesamten Härtefallgelder zu einer Existenzbedrohung der Beschwerdeführerin führen könnte, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn diese hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten, indem sie gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstossen hat. Bezüglich der Wiedergutmachung des Verstosses gegen das Dividenenausschüttungsverbot gilt eine zurückhaltende Praxis: Eine Wiedergutmachung durch die Rückerstattung unzulässigerweise ausge- schütteter oder beschlossener Dividenden kommt grundsätzlich nicht ohne weiteres in Frage bezie- hungsweise fällt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Im Rahmen seiner durch Gesetz, Verordnung und Vertrag auferlegten Pflichten hat der Kanton jeden Einzelfall zu prüfen und gegebe- nenfalls darüber zu entscheiden, ob er eine Rückerstattung akzeptieren kann oder nicht. Dies zum Beispiel dann, wenn einem Unternehmen ein Fehler unterlaufen ist, es diesen aber rasch korrigiert hat. Es muss in jedem Einzelfall auch der zeitliche Faktor in die Prüfung miteinbezogen werden: Das Unternehmen müsste den getätigten Beschluss oder die Ausschüttung beispielsweise zeitnah und in Eigeninitiative (das heisst bevor ein Hinweis des Kantons oder eines Kontrollorgans erfolgt) rückgän- gig machen – dabei ist die Toleranzgrenze des Kantons eher tief anzusetzen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Annullierung der Beschlussfassung vom 15. Dezember 2022 über die Verwendung des Bilanzgewinns erst am 2. Juli 2023, somit etwa sechs Monate nach der Dividen- denausschüttung, und erst nach dem Schreiben des AWA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückforderung der Härtefallgelder am 11. April 2023. Diese Zeitspanne zwischen Ausschüttung und Rückerstattung der Dividende ist eindeutig zu lange, als dass eine Wiedergutma- chung akzeptiert werden könnte. Auch erfolgte sie erst auf Hinweis des Kantons. Der Alternativantrag, es sei "nur" ein Betrag von Fr. 35'000.– seitens der Beschwerdeführerin zurück- zuzahlen, ist daher ebenfalls abzuweisen. 4. Der mit angefochtener Verfügung vom 12. Juni 2023 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 22. März 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 202038), mit welchem bei der Beschwerdeführerin die Här- tefallmassnahmen (Fixkostenbeiträge) in der Höhe von Fr. 76'471.– zurückgefordert werden, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist für die Rückzahlung der Fixkostenbeiträge während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeentscheid eine neue Rückzahlungsfrist bestimmt werden. Die Be- schwerdeführerin wird verpflichtet, diese Zahlung innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu leisten. Wenn diese Rückzahlungsfrist die Beschwerdeführerin vor erhebliche wirt- schaftliche Probleme stellt, kann mit dem AWA (aaa@aaa.ch) eine Ratenzahlung vereinbart werden. 8 von 9 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die ihr ausgerichteten Fixkostenbeiträge in der Gesamt- höhe von Fr. 76'471.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kan- ton Aargau zurückzuzahlen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 51.–, insgesamt Fr. 1'051.–, werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 9 von 9