Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 126.50, total Fr. 1'626.50, werden dem Beschwerdeführer 5 von 6 A._____, Q._____, auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– wird ihm noch ein Betrag von Fr. 373.50 zurückerstattet. 3. Eine Parteikostenentschädigung wird nicht ausgerichtet. 6 von 6