2004, S. 331). Dies hat zur Folge, dass die im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Verfahrenskosten vollständig vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Als unterliegende Partei hat er ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1–3 und 5–8 der Kostenverfügung der Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen vom 6. Oktober 2023 betreffend "Kosten Deponie" und "Total" aufgehoben und wie folgt neu formuliert (Änderungen sind kursiv und unterstrichen):