Der Beschwerdeführer verlangte die vollständige Aufhebung der Kostenverfügung im Gesamtbetrag von Fr. 3'278.70. Da er Fr. 222.40 weniger bezahlen muss, obsiegt der Beschwerdeführer zu weniger als einem Zehntel. Angesichts der beantragten vollständigen Aufhebung der Kostenverfügung und dem geringfügigen Obsiegen (weniger als einem Zehntel) erweist sich die teilweise Gutheissung von so untergeordneter Bedeutung, dass sie bei der Kostenverlegung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu AGVE 2007, S. 225 ff.; 2004, S. 331).