Im Gegensatz zur Nennung des mit der Ersatzvornahme betrauten Auftragnehmers ist die in der Verfügung erfolgte Festlegung der Deponiekosten von Fr. 22.– pro Kubikmeter nicht "mutmasslich" erfolgt, sondern definitiv, weshalb die Höhe verbindlich ist. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, diese rechtskräftig gewordene Kostenfestlegung in der Anordnung der Ersatzvornahme in Wiedererwägung zu ziehen. Aus diesem Grund durfte sie dem Beschwerdeführer keine Deponiekosten von Fr. 29.– pro Kubikmeter in Rechnung stellen, wie sie es im angefochtenen Entscheid getan hat.