Die Vorinstanz hat eine Ersatzvornahme angeordnet, weil der Beschwerdeführer selbst keinen rechtmässigen Zustand hergestellt hatte. Gemäss § 80 Abs. 2 VRPG hat sich die Behörde bei der Vollstreckung des mildesten, jeweils geeigneten Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei der Wahl der Person des die Ersatzvornahme ausführenden Dritten ist die Behörde frei. Ein Anspruch der von der Ersatzvornahme betroffenen Person auf einen bestimmten Dritten besteht naturgemäss nicht.