Es ist aus diesem Grund in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der bis Dezember 2021 auf Parzelle aaa angetroffene Mist der E._____ zugeführt und dort deponiert wurde, da der Beschwerdeführer der Aufforderung selbst nicht nachkam. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Auftrag zum Abtransport des Mists einer anderen Firma übertragen durfte (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.3) und wie es um die Korrektheit der verrechneten Deponiekosten steht (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.4). 2.3.3