Es ist unbestritten, dass im Zeitraum zwischen dem 22. Februar und 8. März 2021 keine Ersatzvornahme vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Anordnung der Ersatzvornahme beim Verwaltungsgericht angefochten und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Wenn der Beschwerdeführer meint, es könnten ihm deswegen lediglich Arbeiten innerhalb des genannten Zeitraums in Rechnung gestellt werden, übersieht er, dass gemäss Ziffer 7 der Anordnung der Ersatzvornahme der Auftrag zur Ersatzvornahme als Dauerauftrag ausgestaltet worden ist (vgl.