Mit dem angefochtenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer, basierend auf verschiedenen Rechnungen einer Transportfirma aus dem Kanton St. Gallen und der Arbeitsgemeinschaft Feldrandkompostierung Q._____ (E._____), Transportkosten und Deponiekosten auferlegt (vgl. ebendort, act. 129-131). Die Rechnung stellende Transportfirma entspricht nicht derjenigen Firma, welche die Vorinstanz in der Anordnung der Ersatzvornahme genannt hatte. Dabei handelte es sich um eine Firma aus dem Kanton Aargau. In den Rechnungen der E._____ verrechnete diese einen Kubikmeterpreis von Fr. 29.– anstatt von Fr. 22.–, wie es die Vorinstanz bei der Anordnung der Ersatzvornahme verfügt hatte.