Urteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Einen schwerwiegenden Formoder Eröffnungsfehler macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, haften dem angefochtenen Entscheid auch keine offensichtlich schwerwiegenden materiellen Mängel an. 2.3 2.3.1