Da vorliegend die sachlich zuständige Instanz im richtigen Verfahren über die Auferlegung der Kosten aus der Ersatzvornahme entschieden hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Entscheid nichtig sein sollte. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der Praxis nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1).