Eine rechtskräftige Kostenverfügung steht gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich (§ 78 Abs. 1 VRPG) und ermöglicht im Betreibungsverfahren eine definitive Rechtsöffnung.