Die Forderung hat ihren Ursprung und ihre Ursache klar im öffentlichen Recht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz erfolglos versuchte, einen Teil der Kosten auf dem Wege der ordentlichen Betreibung beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. März 2023 betreffend provisorische Rechtsöffnung, act. 119–128). Im Zeitpunkt dieses Betreibungsverfahrens verfügte die Vorinstanz über keinen ausreichenden Rechtsöffnungstitel. Mit der angefochtenen Verfügung sollte dies nachgeholt werden. Eine rechtskräftige Kostenverfügung steht gemäss Art.