Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie die öffentlich-rechtliche Kostenforderung mittels Verfügung erhoben und die durch den Staat bevorschussten Kosten auf den Beschwerdeführer als Verursacher überwälzt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der von einer zivilrechtlichen Forderung ausgeht (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 145), bestehen am öffentlich-rechtlichen Charakter der Kostenforderung aus der Ersatzvornahme keine Zweifel. Die Forderung hat ihren Ursprung und ihre Ursache klar im öffentlichen Recht.