Die Landwirtschaft Aargau DFR ist die vollstreckende Behörde. Sie hat die rechtskräftige Ersatzvornahme angeordnet (vgl. Anordnung der Ersatzvornahme vom 5. Februar 2021 durch die Vorinstanz, act. 44-46 [nachfolgend: Anordnung der Ersatzvornahme]; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2021, act. 53–64). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie die öffentlich-rechtliche Kostenforderung mittels Verfügung erhoben und die durch den Staat bevorschussten Kosten auf den Beschwerdeführer als Verursacher überwälzt hat.