Gemäss § 82 Abs. 1 VRPG sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Vollstreckung von der pflichtigen Person zu bezahlen. Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug (§ 83 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.463 vom 7. September 2022, Erw. 1). Der ordentliche verwaltungsrechtliche Instanzenzug ist der Weg der Verwaltungsbeschwerde. 2.2