PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 5. Juni 2024 Versand: 10. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000675 A._____, Q._____; Beschwerde vom 2. November 2023 gegen den Entscheid des Departe- ments Finanzen und Ressourcen (Landwirtschaft Aargau) vom 6. Oktober 2023 betreffend Überbindung von Kosten für Ersatzvornahmen im Zusammenhang mit der Räumung eines Feldmistlagers auf Parzelle aaa in Q._____; teilweise Gutheissung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Der vorliegende Entscheid erfolgt im Ausstand von Regierungsrat Jean-Pierre Gallati aufgrund einer früheren anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers in einem mit der vorliegenden Beschwerde zusammenhängenden Verfahren (§ 16 Abs. 1 lit. e Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Ver- waltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). 2. 2.1 Vorliegend ist eine Kostenverfügung der Vorinstanz strittig, in welcher dem Beschwerdeführer Kos- ten für eine Ersatzvornahme auferlegt werden. Die Landwirtschaft Aargau DFR veranlasste anstelle des Beschwerdeführers die Beseitigung des auf Parzelle aaa in Q._____ ausgebrachten Mists. Gemäss § 82 Abs. 1 VRPG sind die Kosten (Gebühren und Auslagen) einer Vollstreckung von der pflichtigen Person zu bezahlen. Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instan- zenzug (§ 83 Abs. 2 VRPG; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.463 vom 7. Septem- ber 2022, Erw. 1). Der ordentliche verwaltungsrechtliche Instanzenzug ist der Weg der Verwaltungs- beschwerde. 2.2 Die Landwirtschaft Aargau DFR ist die vollstreckende Behörde. Sie hat die rechtskräftige Ersatzvor- nahme angeordnet (vgl. Anordnung der Ersatzvornahme vom 5. Februar 2021 durch die Vorinstanz, act. 44-46 [nachfolgend: Anordnung der Ersatzvornahme]; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2021, act. 53–64). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sie die öffentlich-rechtliche Kostenforderung mittels Verfügung erhoben und die durch den Staat bevorschussten Kosten auf den Beschwerdeführer als Verursacher überwälzt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der von einer zivilrechtlichen Forderung aus- geht (vgl. Beschwerde, S. 3, act. 145), bestehen am öffentlich-rechtlichen Charakter der Kostenfor- derung aus der Ersatzvornahme keine Zweifel. Die Forderung hat ihren Ursprung und ihre Ursache klar im öffentlichen Recht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz erfolglos ver- suchte, einen Teil der Kosten auf dem Wege der ordentlichen Betreibung beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 3. März 2023 betreffend provi- sorische Rechtsöffnung, act. 119–128). Im Zeitpunkt dieses Betreibungsverfahrens verfügte die Vorinstanz über keinen ausreichenden Rechtsöffnungstitel. Mit der angefochtenen Verfügung sollte dies nachgeholt werden. Eine rechtskräftige Kostenverfügung steht gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 vollstreckbaren ge- richtlichen Urteilen gleich (§ 78 Abs. 1 VRPG) und ermöglicht im Betreibungsverfahren eine definitive Rechtsöffnung. Da vorliegend die sachlich zuständige Instanz im richtigen Verfahren über die Auferlegung der Kos- ten aus der Ersatzvornahme entschieden hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Entscheid nichtig sein sollte. Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der Praxis nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkenn- bar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 II 501 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1; Urteil 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 4.1). Als Nichtig- keitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 137 I 273 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Einen schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehler macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ist ein solcher ersichtlich. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, haften dem angefochtenen Entscheid auch keine of- fensichtlich schwerwiegenden materiellen Mängel an. 2.3 2.3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer, basierend auf verschiedenen Rechnungen einer Transportfirma aus dem Kanton St. Gallen und der Arbeitsgemeinschaft Feldrand- kompostierung Q._____ (E._____), Transportkosten und Deponiekosten auferlegt (vgl. ebendort, act. 129-131). Die Rechnung stellende Transportfirma entspricht nicht derjenigen Firma, welche die Vorinstanz in der Anordnung der Ersatzvornahme genannt hatte. Dabei handelte es sich um eine Firma aus dem Kanton Aargau. In den Rechnungen der E._____ verrechnete diese einen Kubikme- terpreis von Fr. 29.– anstatt von Fr. 22.–, wie es die Vorinstanz bei der Anordnung der Ersatzvor- nahme verfügt hatte. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass gestützt auf die Verfügung betreffend Anordnung der Ersatzvornahme nur diejenigen Arbeiten der in der Anordnung der Ersatzvornahme ausdrücklich ge- nannten Firma aus dem Kanton Aargau für den Zeitraum vom 22. Februar und dem 8. März 2021 in Rechnung gestellt werden dürften. Die Verfügung der Vorinstanz würde die in Rechnung gestellten Arbeiten der St. Galler Firma und der E._____ zwischen April und Dezember 2021 nicht abdecken (vgl. Beschwerde, S. 4 f., act. 143 f.). 2.3.2 Es ist unbestritten, dass im Zeitraum zwischen dem 22. Februar und 8. März 2021 keine Ersatzvor- nahme vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Anordnung der Ersatzvornahme beim Verwaltungsgericht angefochten und ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Wenn der Beschwerdeführer meint, es könnten ihm deswegen lediglich Arbeiten innerhalb des ge- nannten Zeitraums in Rechnung gestellt werden, übersieht er, dass gemäss Ziffer 7 der Anordnung der Ersatzvornahme der Auftrag zur Ersatzvornahme als Dauerauftrag ausgestaltet worden ist (vgl. 2 von 6 ebendort S. 2, act. 44). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er unerlaubterweise auch nach dem 8. März 2021 auf Parzelle aaa Mist zwischengelagert hat (vgl. auch Urteil des Ver- waltungsgerichts vom 23. April 2021, Erw. 2.3, S. 9, act. 61), dies, obwohl Ziffer 2 der Anordnung der Ersatzvornahme ausdrücklich die Lagerung des Mistes ab dem 22. Februar 2021 auf dem Annahme- platz der E._____ verlangte. Es ist aus diesem Grund in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der bis Dezember 2021 auf Parzelle aaa angetroffene Mist der E._____ zugeführt und dort de- poniert wurde, da der Beschwerdeführer der Aufforderung selbst nicht nachkam. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Auftrag zum Abtransport des Mists einer anderen Firma über- tragen durfte (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.3) und wie es um die Korrektheit der verrechneten Deponie- kosten steht (vgl. nachfolgend Erw. 1.3.4). 2.3.3 Die Vorinstanz hat eine Ersatzvornahme angeordnet, weil der Beschwerdeführer selbst keinen recht- mässigen Zustand hergestellt hatte. Gemäss § 80 Abs. 2 VRPG hat sich die Behörde bei der Voll- streckung des mildesten, jeweils geeigneten Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftragen und polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei der Wahl der Person des die Ersatzvornahme ausfüh- renden Dritten ist die Behörde frei. Ein Anspruch der von der Ersatzvornahme betroffenen Person auf einen bestimmten Dritten besteht naturgemäss nicht. Hingegen ist die Behörde "mit Rücksicht auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen zur Wahl derjenigen Ersatzvornahme angehalten, die für diesen mit den geringsten finanziellen Konsequenzen verbunden ist" (LOCHER ALEXANDER, Ver- waltungsrechtlichen Sanktionen, Rechtliche Ausgestaltung, Abgrenzung und Anwendbarkeit der Ver- fahrensgarantien, Zürich 2013, Rz. 90, S. 53). Der Beschwerdeführer moniert, das beauftragte Transportunternehmen sei nicht dasjenige, welches in der Verfügung betreffend Anordnung der Ersatzvornahme genannt war. Er legt allerdings nicht substantiiert dar, inwieweit er dadurch in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Weder be- streitet er die Höhe der Transportkosten noch legt er dar, dass er durch den Wechsel des Transport- unternehmens einen Nachteil erlitten hätte. Ein solcher ist im Übrigen denn auch nicht ersichtlich. Wenn die Vorinstanz im Rahmen des Realvollzugs der Ersatzvornahme einen anderen Dritten beauf- tragt, muss sie deshalb die anordnende Vollstreckungsverfügung diesbezüglich nicht in Wiedererwä- gung ziehen, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Februar 2024 zum Ausdruck bringt (vgl. ebendort, S. 5, act. 160). Die anordnende Vorinstanz ist – wie oben dargelegt – verpflichtet, ei- nen anderen Dritten zu beauftragen, wenn sich herausstellt, dass dieser den Auftrag günstiger als der ursprünglich vorgesehene Dritte erfüllt. Dies ist vorliegend der Fall. Ferner ist zu beachten, dass von "mutmasslichen Transportkosten" gesprochen worden ist, womit hervorgeht, dass die Kosten für den Transport vom zu wählenden Transportunternehmen abhängig sind und noch variieren können. Das ursprünglich beauftragte Transportunternehmen aus dem Kanton Aargau hätte "mutmassliche" Kosten von Fr. 600.– pro Einsatztag mit Aufladen und Abtransport des Mists beziehungsweise Fr. 200.– für eine leere Anfahrt verursacht (vgl. Anordnung der Ersatzvornahme, Ziffern 8 und 9). Für die insgesamt neun erforderlichen Einsätze, bei zwei Leerfahren, verrechnete das St. Gallische Un- ternehmen hingegen bloss seinen Stundenaufwand und eine Kilometerentschädigung mit insgesamt Fr. 2'357.25. Es war damit wesentlich günstiger, als wenn die in der Anordnung der Ersatzvornahme genannten Kosten mit Fr. 4'600.– (für 7 Einsatztage à Fr. 600.– und 2 Leerfahrten à Fr. 200.–) zum Tragen gekommen wären. Auch materiell sind die Transportkosten nicht zu beanstanden. An ihrer Richtigkeit bestehen keine Zweifel. Der Beschwerdeführer hat sie denn auch nicht – wie bereits erwähnt – bestritten. Er wehrte sich lediglich gegen den Wechsel des Auftragnehmers, ohne konkret darzulegen, wieso er hierdurch negativ beschwert ist. 3 von 6 2.3.4 Im Gegensatz zur Nennung des mit der Ersatzvornahme betrauten Auftragnehmers ist die in der Ver- fügung erfolgte Festlegung der Deponiekosten von Fr. 22.– pro Kubikmeter nicht "mutmasslich" er- folgt, sondern definitiv, weshalb die Höhe verbindlich ist. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, diese rechtskräftig gewordene Kostenfestlegung in der Anordnung der Ersatzvornahme in Wiedererwä- gung zu ziehen. Aus diesem Grund durfte sie dem Beschwerdeführer keine Deponiekosten von Fr. 29.– pro Kubikmeter in Rechnung stellen, wie sie es im angefochtenen Entscheid getan hat. Der Entscheid ist somit zu korrigieren. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer bei Kosten von Fr. 29.– pro Kubikmeter Deponiekosten von insgesamt Fr. 921.45 (inklusive MwSt.) in Rechnung ge- stellt (ebendort, act. 130, und Beschwerdebeilagen 7–10). Bei Deponiekosten von Fr. 22.– pro Kubik- meter reduzieren sich diese auf insgesamt Fr. 699.05. Der Beschwerdeführer hat daher Fr. 222.40 weniger an Deponiekosten zu bezahlen. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah- rensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§§ 29 in Verbindung mit 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer verlangte die vollständige Aufhebung der Kostenverfügung im Gesamtbetrag von Fr. 3'278.70. Da er Fr. 222.40 weniger bezahlen muss, obsiegt der Beschwerdeführer zu weni- ger als einem Zehntel. Angesichts der beantragten vollständigen Aufhebung der Kostenverfügung und dem geringfügigen Obsiegen (weniger als einem Zehntel) erweist sich die teilweise Gutheissung von so untergeordneter Bedeutung, dass sie bei der Kostenverlegung praxisgemäss nicht zu berück- sichtigen ist (vgl. hierzu AGVE 2007, S. 225 ff.; 2004, S. 331). Dies hat zur Folge, dass die im Be- schwerdeverfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Verfahrenskosten vollständig vom Be- schwerdeführer zu tragen sind. Als unterliegende Partei hat er ferner keinen Anspruch auf Partei- kostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. a) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 1–3 und 5–8 der Kostenverfügung der Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen vom 6. Oktober 2023 betreffend "Kosten Deponie" und "Total" aufgehoben und wie folgt neu formuliert (Änderungen sind kursiv und unterstrichen): "1. Für die Ersatzvornahme vom 7. April 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 363.45 Kosten Deponie: Fr. 118.45 Total: Fr. 481.90 2. Für die Ersatzvornahme vom 21. April 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: 4 von 6 Transportkosten: Fr. 242.35 Kosten Deponie: Fr. 94.80 Total: Fr. 337.15 3. Für die Ersatzvornahme vom 28. April 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 242.35 Kosten Deponie: Fr. 94.80 Total: Fr. 337.15 5. Für die Ersatzvornahme vom 16. Juni 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 321.45 Kosten Deponie: Fr. 94.80 Total: Fr. 416.25 6. Für die Ersatzvornahme vom 8. September 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 326.05 Kosten Deponie: Fr. 118.45 Total: Fr. 444.50 7. Für die Ersatzvornahme vom 3. November 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 386.65 Kosten Deponie: Fr. 82.95 Total: Fr. 469.60 8. Für die Ersatzvornahme vom 23. November 2021 gestützt auf die Verfügung vom 5. Februar 2021 und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. April 2021 werden A._____ die nachfolgenden Kosten auferlegt: Transportkosten: Fr. 326.05 Kosten Deponie: Fr. 94.80 Total: Fr. 420.85" b) Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 126.50, total Fr. 1'626.50, werden dem Beschwerdeführer 5 von 6 A._____, Q._____, auferlegt. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– wird ihm noch ein Betrag von Fr. 373.50 zurückerstattet. 3. Eine Parteikostenentschädigung wird nicht ausgerichtet. 6 von 6