Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 731.10, gesamthaft Fr. 2'731.10, werden zu 5Ú7, das heisst mit Fr. 1'950.80, der Bauherrschaft C._____ auferlegt. Die restlichen 2Ú7, somit Fr. 780.30, sind von den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu bezahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden A._____ und B._____ Fr. 1'219.70 zurückerstattet. 5. Die Entrichtung von Parteientschädigungen entfällt. 7 von 7