Entsprechend den Verfahrenskosten sind die Beschwerdeführenden auch bei den Parteikosten als zu 5Ú7 obsiegend und zu 2Ú7 als unterliegend zu betrachten. Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens/Unterliegens verrechnet, auch wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. vorstehende Ausführungen). Die Bauherrschaft hätte somit den Beschwerdeführenden 3Ú7 6 von 7 der Parteikosten zu ersetzen (5Ú7–2Ú7). Da die Beschwerdeführenden jedoch nicht anwaltlich vertreten sind, hat die Bauherrschaft keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Beschluss 1.