Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeführenden als zu 5Ú7 obsiegend und zu 2Ú7 unterliegend zu betrachten. Demgemäss haben die Beschwerdeführenden 2Ú7 der Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen 5Ú7 sind der Bauherrschaft aufzuerlegen, da sie in diesem Umfang als unterliegend zu betrachten ist und den Behörden weder Willkür noch schwerwiegende Verfahrensmängel vorzuwerfen sind.