Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (ยง 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Unterliegen beziehungsweise Obsiegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens miteinander verrechnet, auch dann, wenn bloss eine Partei anwaltlich vertreten ist (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff., 2011, S. 249 f., 2009, S. 279 f.).