Von einer Rückweisung ist vorliegend jedoch abzusehen, da die Bauherrschaft in Anerkennung der Nichtbewilligungsfähigkeit eine Neustrukturierung beabsichtigt und insofern die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 in einem neuen, ordentlichen Baugesuchsverfahren zu beurteilen sind (vgl. E. 3.4). Folglich sind die kantonale Zustimmung vom 21. April 2021 und der Gemeinderatsbeschluss vom 9. August 2021 betreffend die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde eine Überarbeitung des Projekts erwirkt haben, sind sie als teilweise obsiegend zu betrachten. 5.