Insgesamt erweist sich das Bauprojekt hinsichtlich der Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 (vgl. E. 1) als nicht bewilligungsfähig; zu bewilligen sind indes die Teilvorhaben 3 und 4 (vgl. E. 3.6). Die Beschwerdeführenden beantragen die Rückweisung zur Überarbeitung des Projekts (vgl. Beschwerde, S. 4 und 16, act. 105 und 117). Von einer Rückweisung ist vorliegend jedoch abzusehen, da die Bauherrschaft in Anerkennung der Nichtbewilligungsfähigkeit eine Neustrukturierung beabsichtigt und insofern die Teilvorhaben 1, 2 sowie 5–7 in einem neuen, ordentlichen Baugesuchsverfahren zu beurteilen sind (vgl. E. 3.4).