Die vorhandenen Gewächshausanlagen im Umfang von 0,16 Hektaren mit Einrichtungen für die Klimasteuerung (Belüftung und Beizung) bedürfen einer regelmässigen Überwachung (vgl. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 21. April 2021, S. 3, act. 96; vgl. auch BGE 112 Ib 270 E. 5), wenngleich allfällige technische Möglichkeiten zur Automatisierung und Kontrolle bestehen sollten. Gemäss der Unterlagenergänzung der Bauherrschaft vom 11. Mai 2022 (Rz. 7, act. 187) sowie deren Stellungnahme vom 29. November 2022 (Rz. 9, act. 210) obliegt die Überwachung der Heizung sowie Lüftung der Gewächshäuser C._____. Nach der Betriebsübernahme wird diese Aufgabe durch den Sohn M.___